Gesetzliche Zeit

Als gesetzliche Zeit oder amtliche Zeit[1] bezeichnet man die durch Rechtssetzung vorgeschriebene Zeitskala zur Angabe der Uhrzeit im täglichen Leben; sie heißt auch bürgerliche Zeit[1] zur Unterscheidung von besonderen, zum Beispiel in der Astronomie, der Navigation oder anderen Wissenschaften verwendeten Zeitskalen. Die internationale Einführung der Zeitzonen gegen Ende des 19. Jahrhunderts ermöglichte es, als gesetzliche Zeit die zu der Zeitzone, in der das betreffende Land oder der Landesteil liegt, gehörende Zonenzeit zu wählen. Die mitteleuropäischen Länder führten infolgedessen die Mitteleuropäische Zeit (MEZ = UTC+1) als gesetzliche Zeit ein (in Deutschland ab 1893[2]). Dem schlossen sich später auch einige westeuropäische Länder an, für die aufgrund ihrer geographischen Lage eigentlich die Westeuropäische Zeit (UTC±0) passend ist.

In vielen Ländern der gemäßigten Zonen sind die Regierungen ermächtigt, innerhalb eines gewissen Zeitraums, der in etwa das Sommerhalbjahr umfasst, als gesetzliche Zeit die Sommerzeit zu verordnen, also eine Zeitskala, die gegenüber der normalerweise als gesetzliche Zeit dienenden Zeitskala um eine Stunde voraus ist. Die ursprünglich ganzjährig verwendete Zonenzeit ist dann nur noch im Winterhalbjahr die gesetzliche Zeit. In Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch § 5 Einheiten- und Zeitgesetz ermächtigt, im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres, z. B. zur Angleichung der Zeitzählung an die der Nachbarländer, in Abweichung von der Standardzeit MEZ = UTC+1 die Mitteleuropäische Sommerzeit MESZ = UTC+2 als gesetzliche Zeit zu verordnen.

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  2. Darstellung der gesetzlichen Zeit. 19. Januar 2021, abgerufen am 16. März 2022: „Hiermit wird die alte Regelung aus dem Zeitgesetz von 1893 fortgeführt, nach der im Deutschen Reich die mittlere Sonnenzeit am 15. Grad östlicher Länge als einheitliche Zeit galt.“

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